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Österreichische Gesellschaft für Meteorologie
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Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Meteorologie

§ 1 Sitz und Zweck der Gesellschaft

Die Österreichische Gesellschaft für Meteorologie hat ihren Sitz in Wien. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Ihr Zweck ist die Förderung der Meteorologie als Wissenschaft und in ihren Beziehungen zu Problemen des praktischen Lebens.

§ 2 Die Mittel

Die Mittel, welche die Gesellschaft zur Erreichung dieses Zweckes anwendet, sind:
      a) Versammlungen, Vorträge und Tagungen
      b) Herausgabe von einschlägigen Publikationen
      c) Unterstützung meteorologischer Untersuchungen
      d) Förderung des Besuches von Tagungen

§ 3 Mitglieder

Die Gesellschaft besteht aus Mitgliedern im In- und Ausland:
      a) ordentliche Mitglieder,
      b) stiftende Mitglieder,
      c) Ehrenmitglieder.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen gewählt werden, denen die Gesellschaft wegen ihrer ausgezeichneten Leistungen auf dem Gebiet der Meteorologie oder wegen ihrer hervorragenden Verdienste um die Interessen der Gesellschaft diese Anerkennung darzubringen wünscht.
Stiftende Mitglieder sind solche, die einen einmaligen, durch die Jahresversammlung jeweils festzusetzenden Betrag erlegen.
Ordentliche Mitglieder haben den durch die Jahresversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
Vereinigungen (Lehranstalten, Vereine usw.) können der Gesellschaft sowohl als stiftende als auch als ordentliche Mitglieder beitreten.

§ 4 Aufnahme der Mitglieder

Um ordentliches Mitglied zu werden, muß man durch zwei Mitglieder vorgeschlagen und durch Beschluß des Ausschusses ernannt werden. Ehrenmitglieder werden über Antrag des Gesellschaftsausschusses durch die Jahresversammlung ernannt. Der Antrag des Ausschusses muß aus einer Majorität von zwei Drittel der Stimmen hervorgehen.

§ 5 Ehrungen

Die ÖGM verleiht fallweise vorzugsweise anlässlich einer wissenschaftlichen Tagung im dreijährigen Abstand die JULIUS von HANN Medaille in Gold oder Silber und Ehrenurkunden an Personen, die sich um die Wissenschaft der Meteorologie und/oder Klimatologie Verdienst erworben haben sowie Förderungspreise an junge Wissenschaftler, gemäß folgender Ordnung:
Die Hann-Medaille in Gold soll an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich als Wissenschaftler hervorragende Verdienste in einem oder mehreren Teilgebieten der Meteorologie und/oder Klimatologie erworben haben.
Die Hann-Medaille in Silber oder Ehrenurkunden sollen an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich im Dienst für die Meteorologie und/oder Klimatologie als Wissenschaft hervorragend bewährt haben.
Die Auswahl der zu ehrenden Persönlichkeiten erfolgt durch ein Komitee, das sich aus den beiden Vorsitzenden und dem Generalsekretär der ÖGM, sowie zwei Universitätsprofessoren des Faches Meteorologie und/oder Klimatologie zusammensetzt. Abstimmungen dieses Komitees werden durch einfache Mehrheit entschieden. Begründete Vorschläge für die Auswahl können in schriftlicher Form von jedem Einzelmitglied der ÖGM an die beiden Vorsitzenden gerichtet werden. Die als Grundlage für die Verleihung der Hann-Medaille in Gold genannten wissenschaftlichen Verdienste sind durch veröffentlichte Arbeiten nachzuweisen, Annahme zum Druck durch eine Zeitschrift genügt nicht zu diesem Nachweis.
Für die Verleihung der Hann-Medaille in Silber oder einer Ehrenurkunde soll der Nachweis geführt werden, dass die Tätigkeit des zu Ehrenden unmittelbar für die Meteorologie und/oder Klimatologie in Wissenschaft oder Anwendung diente und über den Durchschnitt ähnlicher Tätigkeiten herausragte.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Sämtliche in § 3 aufgezählten Mitglieder haben Sitz und Stimme in den periodischen Versammlungen, das Recht Anträge zu stellen und sich an den Wahlen zu beteiligen. Außerhalb Wiens wohnhafte Mitglieder können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetes Vereinsmitglied vertreten lassen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind allgemein verpflichtet, die Gesellschaftszwecke zu fördern und die nach § 3 fälligen Beiträge zu leisten.
Der Austritt aus dem Verein ist vor Jahresschluss dem Ausschuss schriftlich anzuzeigen. Mitglieder, die durch mehr als 3 Jahre ihre vorgeschriebenen Beiträge nicht entrichtet haben, sind als ausgetreten zu betrachten.

§ 8 Besorgung der Vereinsangelegenheiten

Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt
      a) durch die Gesamtheit der Mitglieder in der Jahresversammlung (§ 9)
      b) durch den Gesellschaftsausschuss.
Die außerhalb der Jahresversammlung abzuhaltenden Versammlungen (§ 16) dienen vorzugsweise wissenschaftlichen und fachlichen Besprechungen.
Anträge von Mitgliedern können in jeder Versammlung gestellt werden. Anträge, die ein Mitglied außerhalb der Jahresversammlung stellt, werden durch den Ausschuss beraten. Die Anträge sind schriftlich an den Gesellschaftsausschuss zu richten. Anträge zur Jahresversammlung sind dieser zur Entscheidung vorzulegen.

§ 9 Jahresversammlung

Die der Jahresversammlung zur Entscheidung vorbehaltenen Geschäfte sind:
      a) Die Wahl der Gesellschaftsfunktionäre und des Ausschusses.
      b) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Ausschusses sein dürfen.
      c) Die Wahl der Ehrenmitglieder.
      d) Die Wahl der Gesellschaftsmittel.
      e) Die Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Ausschusses über die Leistungen der Gesellschaft und die Geldgebarung.
      f) Die Erledigung von vorliegenden Anträgen.
      g) Satzungsänderungen.
      h) Die Auflösung der Gesellschaft.
Die Jahresversammlung ist zur festgesetzten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Jahresversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Bei den Wahlen zum Ausschuss genügt die relative Stimmenmehrheit; die zum Auflösungsbeschluß erforderliche Stimmenzahl wird im §20 festgesetzt.

§ 10 Gesellschaftsausschuss

Alle in § 9 nicht angeführten Geschäfte besorgt der Gesellschafts-ausschuß. Derselbe besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Generalsekretär, dem Schriftführer, dem Kassier und acht Ausschussmitgliedern. Sämtliche Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Im Falle eines Ausscheidens des 1. Vorsitzenden vor Ablauf seiner Funktionsdauer tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Der Ausschuss ernennt aus seiner Mitte einen 2. Vorsitzenden für den Rest der Funktionsperiode. Im Falle der Vakanz beider Funktionen muß vom Generalsekretär eine Ausschusssitzung einberufen werden, die aus ihrer Mitte einen provisorischen 1. Vorsitzenden bestellt, der seine Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ausübt. Ebenso ist der Ausschuss berechtigt, sich im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines anderen Funktionärs oder Mitgliedes aus seiner Mitte und durch Hinzuziehung anderer Vereinsmitglieder auf den vorgeschriebenen Stand zu ergänzen.
Bei allen Wahlen ist auf Verlangen auch nur eines Wahlberechtigten die geheime Abstimmung durchzuführen. Nach Ablauf der Funktionsdauer ausscheidende Funktionäre sind sofort wieder wählbar. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Gesellschaftsangelegenheiten entscheidet ein dreigliedriges durch den 1. Vorsitzenden aus den Ausschussmitgliedern zu bestellendes Schiedsgericht. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Sollte an einem Streitfall der 1. Vorsitzende, eines der drei bestellten Ausschußmitglieder oder der gesamte Ausschuß beteiligt sein, so wird ein Schiedsgericht in der Weise gebildet, daß jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Schiedsgerichtsvorsitzenden. Kommt bei dieser Wahl eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

§ 11 Der erste Vorsitzende

Er repräsentiert die Gesellschaft nach außen und den Behörden gegenüber; er leitet alle Versammlungen und Verhandlungen, beruft die Ausschusssitzungen ein und hat das Recht, außerordentliche Versammlungen aus besonderen Anlässen anzusetzen. Alle Urkunden über Rechtsgeschäfte des Vereins sind nur mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich; betreffen sie Geldgeschäfte oder sind sie vermögensrechtlicher Natur, so sind sie auch durch den Kassier zu zeichnen.

§ 12 Der zweite Vorsitzende

Alle Obliegenheiten des 1. Vorsitzenden werden im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden ausgeübt.

§ 13 Der Generalsekretär

Er besorgt die Geschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Vorsitzenden und führt das Vereinsarchiv. Er legt der Jahresversammlung einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufenen Vereinsjahr vor.

§ 14 Der Schriftführer

Er führt die Sitzungsprotokolle und besorgt im Auftrag und unter Aufsicht des Vorsitzenden den Schriftverkehr der Gesellschaft.

§ 15 Der Kassier

Er besorgt die Geldangelegenheiten der Gesellschaft; er hat auf Verlangen dem Vorsitzenden und den Rechnungsprüfern Einblick in die Geldgebarung zu gewähren und der Jahresversammlung den Rechenschaftsbericht zu erstatten.

§ 16 Versammlungen

Außer der Jahresversammlung werden noch andere zur Erörterung wissenschaftlicher Fragen und zur Abhaltung meteorologischer Vorträge bestimmte Versammlungen abgehalten. Vortragsthemen müssen vorher zeitgerecht schriftlich angekündigt werden.

§ 17 Gesellschaftsjahr

Das Gesellschaftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahreshauptversammlung soll vorzugsweise nahe dem Welttag der Meteorologie (23.3.) abgehalten werden.

§ 18 Statutenänderung

Zur Gültigkeit eines die Statuten abändernden Beschlusses ist mindestens die Zweidrittelmajorität einer beschlußfähigen Vollversammlung im Sinne des § 9 erforderlich.

§ 19 Rechnungsprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer, die verpflichtet sind, die gesamte Kassengebarung zu prüfen und darüber dem Ausschuss und der Jahresversammlung Bericht zu erstatten.

§ 20 Auflösung der Gesellschaft

Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muß in der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet sein. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der in Wien ihren ordentlichen Wohnsitz habenden Gesellschaftsmitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Zweidrittelmajorität der abgegebenen Stimmen Zustandekommen.
Das bei der Auflösung der Gesellschaft vorhandene Gesellschaftsvermögen ist der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien mit der Auflage zu übergeben, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundesabgabenordnung zu verwenden.

Wien, 28. Oktober 2008